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Golfclub Geschäftsstelle: +49 7765 777   Golfrestaurant: + 49 7765 543
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DGV Information “Coronavirus”

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Spielbetrieb auf Golfanlagen bundesweit untersagt!

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie im gestern versandten DGV-Bulletin Nr. 2/2020 angekündigt, haben auch die bislang mit weniger weitreichenden Regelungen operierenden Bundesländer die am 16. März 2020 zwischen Bundesregierung und den Regierungsoberhäuptern der Länder getroffene Absprache zur Eindämmung des Corona-Virus umgesetzt. Somit ist auch der Betrieb privater Sportanlagen und Sportstätten sowie ähnlicher Einrichtungen und damit auch der Betrieb von Golfanlagen im gesamten Bundesgebiet untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Betriebsverbot kann im Einzelfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Dem DGV ist bekannt, dass Ordnungsämter in einzelnen Regionen die Einhaltung dieses Betriebsverbots prüfen.

Das Verbot erstreckt sich dabei auf den gesamten Betrieb der Sportanlage/Sportstätte, d. h. umfasst zugleich den Betrieb der Übungsanlagen, aber auch die Tätigkeit des Pro. Im Rahmen der Verbändeinitiative „Wir bewegen Golf!“ kooperiert der DGV u. a. mit der PGA of Germany, die zu aktuellen Fragen rund um die Tätigkeit von Golfprofessionals auf ihrer Homepage unter https://www.pga.de/mitglieder-informationen.htmlumfangreiche Informationen zur Verfügung stellt.

Nicht generell untersagt, aber stark eingeschränkt ist der Betrieb von Restaurants. Diese dürfen frühestens ab 6:00 Uhr geöffnet und müssen spätestens um 18:00 Uhr geschlossen werden. Zudem sind nach den im jeweiligen Bundesland anzuwendenden Regelungen weitere Auflagen unterschiedlichen Inhalts und Umfangs zu beachten, bspw. eine Höchstbesucherzahl, die Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen sowie Aushänge zu Hinweisen mit richtigen Hygienemaßnahmen. Nutzen Sie zu letzterem gern das gerade nochmals aktualisierte, im DGV-Serviceportal, dort unter dem Quicklink „Corona-Virus“, zum Download bereitstehende Aushangblatt. Mit Blick auf die bestehenden Regelungsunterschiede in den einzelnen Bundesländern die Gastronomie betreffend, ist es daher weiterhin unumgänglich, regelmäßig die für Sie vor Ort im Einzelnen gültigen Bestimmungen zu überprüfen (z. B. auf den Webseiten der Landesregierung, Gesundheitsministerien und sonstigen zuständigen Behörden).

Die Länderregelungen, die – soweit ersichtlich – bundeseinheitlich zunächst bis zum 19. April 2020 gelten, untersagen darüber hinaus auch „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“. Hierunter fallen Mitgliederversammlungen, deren Durchführung damit spätestens ab dem heutigen Tag im vorgenannten Zeitraum nicht mehr möglich ist.

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